Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Naturheilpraxis Gabriele Hoekstra

 

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker

1. Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

3. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

4. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

5. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Eine Kündigung durch mich als Heilpraktikerin erfolgt nur, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte unzutreffend, vorsätzlich lückenhaft oder gar nicht erteilt. Außerdem liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ich den Patienten aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die mich in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche meinerseits bleiben von der Kündigung unberührt.

 

§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages zwischen mir als Heilpraktikerin und meinen Patienten

1. Als Heilpraktikerin informiere ich den Patienten umfassend über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Danach entscheidet der Patient über die Diagnose- und Therapiemethoden frei nach seinen Befindlichkeiten frei. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, werde ich die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen. Das können durchaus Methoden sein, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, muss er mir gegenüber das vor Behandlungsbeginn schriftlich erklären.

2. Als Heilpraktikerin darf ich keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

 

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient zwar nicht verpflichtet, aber er soll die vereinbarten Anweisungen befolgen, da sonst kein Behandlungserfolg erwartet werden kann. Als Heilpraktikerin bin ich berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint. Das ist besonders dann der Fall, wenn der Patient Beratungsinhalte bewusst missachtet, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

 

§ 4 Honorierung

1. Als Heilpraktikerin erhebe ich für meine Dienste ein Honorar in Anlehnung an die GebüH . Falls das nicht individuell zwischen mir und dem Patienten vereinbart wurde, gelten die Sätze, die in der Anlage zu diesen AGB aufgeführt sind (siehe: Leistungskatalog der Naturheilpraxis Gabriele Fiegel). Das Honorar ist für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar zu begleichen; dafür erhält der Patient eine Quittung. Auf Wunsch wird eine Rechnung per E-Mail oder per Post versendet.

2. Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.

3. Wenn es erforderlich ist, Leistungen durch Dritte zu vermitteln, die ich fachlich nicht selbst überwache (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ), so bin ich als Heilpraktikerin berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen werden diese Beträge gesondert ausgewiesen. Dabei lasse ich mir von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren. Außerdem kann ich bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung von begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn ich die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringe und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.

4. Wenn Leistungen durch Dritte erbracht werden, die ich selbst fachlich überwache (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ), sind diese Leistungen Bestandteil meines Honorars. Sie werden mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt, falls keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

5. Arzneimittel, die von mir verwendet oder verabreicht wurden, sind jeweils in meinen Honorarabrechnungen enthalten. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) darf ich keine apothekenpflichtigen Arzneimittel verkaufen. Die von mir empfohlenen oder verordneten Heilmittel können in Apotheken oder einschlägigen Verkaufsstellen bei freier Wahl des Patienten bezogen werden. Sie sind damit ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft, das auf meine Honorar- und Rechnungsgestaltung keinen Einfluss hat

6. Auf Wunsch erhalten Patienten eine Rechnung nach dem GebüH85. Die Wahl zwischen Niedrigstsatz und Höchstsatz hängt von der Intensität und dem Schwierigkeitsgrad der einzelnen Behandlungseinheit ab. Die Entscheidung treffe ich unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten. Die Wahl zwischen Barzahlungskonditionen und GebüH85 muss der Patient bei Behandlungsbeginn schriftlich treffen; eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

 

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

1. Falls der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird meine Honorierung davon nicht berührt. Ich führe keine Direktabrechnung durch und kann deshalb auch weder das Honorar noch Honorarteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

2. Meine Angaben über die Erstattungspraxis Dritter sind unverbindlich. Vor allem gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar. Meine Leistungen als Heilpraktikerin beschränken sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

 

§ 6 Terminvereinbarungen

1. Die Inanspruchnahme eines Termins in der Naturheilpraxis ist eine kostenpflichtige Leistung, für die ich ein Honorar erhebe, das sich nach der jeweiligen Art des Behandlungstermins richtet. Besitzt der Patient einen Gutschein, so muss er die Gutscheinnummer bei Terminvereinbarung vorab angeben, da ansonsten regulär die Behandlungskosten in bar in der Praxis zu zahlen sind.

2. Da ich in meiner Naturheilpraxis ausschließlich mit festen Terminen arbeite, gibt es eigentlich keine freie Sprechstunde. Für die Patienten werden individuelle Zeitspannen eingeplant ohne Wartezeiten. Demnach ist es nicht möglich, bei einem Terminausfall den nächsten Patienten vorzuziehen. Aus diesem Grunde müssen mir Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Std vor dem Termin per Telefon (Mailbox) oder per E-Mail mitgeteilt werden. Termine für Montag müssen Samstag abgesagt werden. Bei Terminen, die später als 24 Stunden abgesagt werden, muss ich eine Ausfallpauschale von 39,90 € berechnen zzgl. entstandener Medikamenten und Materialkosten. Bei Terminen, die nicht eingehalten und nicht abgesagt werden, berechne ich 50 % der Behandlungskosten zzgl. der Medikamenten- und Materialkosten.

3. Bei Gutscheininhabern z.B. mit Gutscheinnummer von einem Gutschein Portal müssen vereinbarte Termine eingehalten werden, da ansonsten der Anspruch auf die Leistung verfällt. Terminverschiebungen sind auch hier bis zu 24Std. vorher möglich.

4. Es kann sein, dass ich selbst aus bestimmten Gründen Termine absagen oder verschieben muss. Deshalb verpflichten sich Patientengrundsätzlich, bei einer Terminvergabe eine Telefonnummer anzugeben (z.B. mobil), unter der sie im Notfall zu erreichen sind. Es wird dann der nächstmögliche Ersatztermin von mir angeboten.

 

§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Ich behandle Ihre Patientendaten vertraulich und erteile bezüglich der Diagnose, der Beratung und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
Das gilt nicht, wenn ich aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet bin (z.B. bei der Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung). Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.

2. Ich führe als Heilpraktikerin Aufzeichnungen über die Behandlung meiner Patienten in einer Handakte. Eigentlich steht den Patienten die Einsicht in diese Akte nicht zu, aber ich bin der Ansicht, dass jeder Patient das Recht hat, meine Aufzeichnungen zu lesen. Auf Verlangen stelle ich deshalb jedem Patienten diese Handakte zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.


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